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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Einerseits ist die Berufungsbehörde auf Grund des § 289 Abs 2 BAO verpflichtet, über die Berufung selbst - und zwar in allen Berufungspunkten - abzusprechen. Gleichzeitig hat sie aber auch die Pflicht, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern, wobei auch Verböserungen zulässig sind (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 289, Rz 10). Erweist sich eine Berufung als unbegründet, erkennt aber die Berufungsbehörde, daß der angefochtene Bescheid über den Berufungsantrag hinaus nicht dem Gesetz entspricht, so ist die Behörde zur Abänderung des angefochtenen Bescheides verpflichtet. Wenn die Behörde dies im Spruch durch die Verbindung der Abweisung der Berufung mit der Abänderung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, so entspricht dies dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130279.X02Im RIS seit
11.07.2001