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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Insbesondere auf Grund der Passagen in der Satzungsbestimmung "soweit es möglich oder erlaubt ist" und "Organisation ..., die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt", ist nicht sichergestellt, daß das Vermögen des Bf im Falle einer Auflösung oder Aufgabe einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130210.X02Im RIS seit
20.11.2000