RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1996
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
SHG Stmk 1977 §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/28 94/08/0239 2

Stammrechtssatz

§ 42 Abs 2 Stmk SHG sieht keine bestimmten Formvorschriften für die Antragstellung vor, insbesondere nicht die Vorlage bestimmter Unterlagen bei der Antragstellung. Es ist nur dem Sinne dieser Bestimmung zu entnehmen, daß die Leistung zumindest hinsichtlich der Art der erbrachten Aufwendungen und des Empfängers der Leistungen hinreichend individualisiert werden muß, um als fristgerechte Anzeige zu gelten. Soweit die vorgelegten Unterlagen für die Ermittlung aller Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend sind, hat die Behörde - im Rahmen der sie grundsätzlich treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht - den ASt zur Nachreichung solcher Unterlagen aufzufordern. Diesen trifft keine Beweislast; er ist jedoch ua verpflichtet, die Notlage des Hilfsbedürftigen glaubhaft zu machen (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0310 ua). Nicht erforderlich ist hingegen, daß diese Glaubhaftmachung gleichzeitig mit der Antragstellung oder doch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 42 Abs 2 Stmk SHG erfolgt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080219.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten