RS Vfgh 1993/6/15 V1/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung, mit der eine Bausperre verfügt wurde, mangels Darlegung von Bedenken.

Im vorliegenden Schriftsatz bringen die Einschreiter ausschließlich Bedenken gegen die geplante Flächenwidmungsplanänderung und die zukünftige Widmung der betroffenen Grundstücke vor. Umstände, die die bekämpfte Bausperre selbst mit Gesetzwidrigkeit belasten würden, werden nicht behauptet.

Entscheidungstexte

  • V 1/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1993 V 1/93

Schlagworte

VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V1.1993

Dokumentnummer

JFR_10069385_93V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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