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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Besonders festliche Bekleidung stellt nicht typische Berufskleidung, sondern bürgerliche Bekleidung dar. Auch wenn wegen der Berufsausübun das Tragen bestimmter bürgerlicher Bekleidung (in ordentlichem Zustand) notwendig ist, die bürgerliche Kleidung nur bei der Berufsausübung getragen wird und überlicherweise in der Freizeit andere Kleidung getragen wird, stellen die Aufwendungen für diese bürgerliche Kleidung (Hinweis auf die bei Doralt, EStG/2, § 16 Tz 220 Stichwort "Kleidung", Hofstätter/Reichel, § 20 EStG 1988 Tz 5 Stichwort "Arbeitskleidung" zitierte VwGH-Judikatur) einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar. Daran ändert nichts, daß das Tragen der bürgerlichen Kleidung nicht Repräsentationszwecken des Steuerpflichtigen dienen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130287.X01Im RIS seit
11.07.2001