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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Eine künstlerische Tätigkeit setzt künstlerische Befähigung voraus. Wenn ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen vollwertigen künstlerischen Hochschulausbildung ausübt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der künstlerischen Befähigung auszugehen sein (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 22 EStG 1988 Tz 18 und 19). Aus der künstlerischen Befähigung folgt aber nicht, daß der künstlerische Wer einer Leistung aus diesem Grund nicht mehr im einzelnen nachzuprüfen wäre. Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, muß nämlich künstlerisch sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130084.X02Im RIS seit
11.07.2001