RS Vwgh 1996/2/20 92/13/0084

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine künstlerische Tätigkeit setzt künstlerische Befähigung voraus. Wenn ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen vollwertigen künstlerischen Hochschulausbildung ausübt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der künstlerischen Befähigung auszugehen sein (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 22 EStG 1988 Tz 18 und 19). Aus der künstlerischen Befähigung folgt aber nicht, daß der künstlerische Wer einer Leistung aus diesem Grund nicht mehr im einzelnen nachzuprüfen wäre. Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, muß nämlich künstlerisch sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130084.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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