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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/10 93/15/0168 2Stammrechtssatz
Die Tatsache, daß der Bf im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ablegte, muß ihm selbst zum Nachteil gereichen (Hinweis E 29.9.1987, 87/14/0108).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130197.X01Im RIS seit
03.04.2001