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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Besteht im Zeitpunkt der Bestellung des gem § 67 Abs 10 ASVG zur Vertretung nach außen Berufenen hinsichtlich der bis dahin aufgelaufenen Beitragsschuldigkeiten eine Ratenvereinbarung mit der Gebietskrankenkasse (hier: Zahlung durch eine Bank auf Grund eines Mantelzessionsvertrages), liegt es an der Behörde festzustellen, ob die dieser Ratenvereinbarung entsprechenden Zahlungen auf das Beitragskonto geleistet worden sind. Trifft dies zu, dann kommt zwar weiterhin eine Haftung jener zur Vertretung berufenen Personen in Betracht, die im Zeiptunkt der Fälligkeit der Beiträge diese nicht rechtzeitig entrichtet haben, nicht jedoch eine Haftung des neu bestellten Vertreters des Beitragsschuldners, wenn er die Altlast bloß vorgefunden hat und die bestehende Ratenzahlung eingehalten worden ist, uzw auch nicht deshalb, weil - ungeachtet dieser Ratenvereinbarung - in einem folgenden Ausgleich ein Forderungsausfall entstanden ist. Der neu bestellte Vertreter des Beitragsschuldners könnte (bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen) nur dann für den Ausfall in Anspruch genommen werden, wenn er im Zeitraum zwischen der Übernahme seiner Funktion und einem späteren (erstmaligen) Abschluß der Ratenvereinbarung diese Altlasten trotz verfügbarer Mittel nicht einmal anteilig befriedigt hätten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080180.X06Im RIS seit
27.11.2000