RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1392;
ASVG §67 Abs10;
BAO §80 impl;
BAO §9 impl;
VereinsG 1951 §4 Abs2 litg;
VereinsG 1951 §4 Abs2 liti;

Rechtssatz

Eine zur Vertretung des Betragsschuldners - eines Vereins - berufene Person iSd § 67 Abs 10 ASVG darf es bei ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht hinnehmen, daß sie durch eine Vereinbarung mit einer Bank an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Dazu gehört auch eine Behinderung infolge des Abschlusses eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger benachteiligt werden (Hinweis E 22.4.1992, 91/14/0252, E 12.4.1994, 93/08/0259-0261, und E 28.2.1995, 91/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080179.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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