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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Die Befugnis des Hausbesorgers zur generellen Heranziehung einer Hilfskraft schließt die persönliche Abhängigkeit aus (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77, E 16.4.1991, 90/08/0117). Hingegen stellt die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung (Hinweis E 30.9.1994, 91/08/0128) oder für die Dauer des Urlaubes oder bei schweren Arbeiten (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0117) vertreten zu lassen, keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Hausbesorger Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080175.X05Im RIS seit
23.10.2001