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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Notlage der ASt (nämlich das Außerstandesein zur Tragung von Spitalskosten in der Höhe von insgesamt öS 20.000,--) war zu verneinen, da sie in der Lage war, bis zu ihrem stationären Krankenhausaufenthalt der Prostitution mit einem relativ hohen Nettoeinkommen von öS 25.000,-- bis ÖS 50.000,-- nachzugehen. Die fehlende Hilfsbedürftigkeit war vor allem iVm dem Umstand, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung ein Kfz im Wert von öS 230.000,-- - wenn auch im Wege der Drittfinanzierung (Kredit oder Leasingvertrag) - erworben wurde, anzunehmen. Dabei durfte die belBeh ohne weitwendige Erhebungen vom Erfahrungssatz ausgehen, daß die ASt als Zulassungsbesitzerin das Kfz auch finanziert. Das Gegenteil wäre von der ASt zumindest glaubhaft zu machen gewesen (Hinweis E 13.6.1989, 88/11/0161).
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080219.X02Im RIS seit
13.07.2001