RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0219

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977 §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Notlage der ASt (nämlich das Außerstandesein zur Tragung von Spitalskosten in der Höhe von insgesamt öS 20.000,--) war zu verneinen, da sie in der Lage war, bis zu ihrem stationären Krankenhausaufenthalt der Prostitution mit einem relativ hohen Nettoeinkommen von öS 25.000,-- bis ÖS 50.000,-- nachzugehen. Die fehlende Hilfsbedürftigkeit war vor allem iVm dem Umstand, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung ein Kfz im Wert von öS 230.000,-- - wenn auch im Wege der Drittfinanzierung (Kredit oder Leasingvertrag) - erworben wurde, anzunehmen. Dabei durfte die belBeh ohne weitwendige Erhebungen vom Erfahrungssatz ausgehen, daß die ASt als Zulassungsbesitzerin das Kfz auch finanziert. Das Gegenteil wäre von der ASt zumindest glaubhaft zu machen gewesen (Hinweis E 13.6.1989, 88/11/0161).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080219.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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