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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art90Leitsatz
Keine Bedenken gegen die vorgesehene Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vor der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden als Tribunal nach dem Nö JagdG 1974 im Hinblick auf den österreichischen Vorbehalt zu Art6 EMRK; Verletzung im Eigentumsrecht durch Verpflichtung von - zum Zeitpunkt der Entstehung eines Wildschadens nicht der Jagdgesellschaft als Mitglied angehörenden - Jagdgesellschaftern zur Leistung von SchadenersatzRechtssatz
Der Beschwerdeführer bezweifelt die verfassungsgemäße Einrichtung der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden als Tribunal unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK mit dem Argument, daß gemäß §120a Abs4 des Nö JagdG 1974 die Verhandlung vor der Landeskommission in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden habe.
Dieser Beschwerdevorwurf ist jedoch im Hinblick auf die ständige, auch hier beizubehaltende Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verfehlt, daß der Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK (bezüglich der in Art90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit) auch für Verfahren vor Tribunalen gilt, sodaß gesetzliche Regelungen nicht ausgeschlossen sind, die für Verfahren vor Tribunalen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vorsehen (vgl. zB VfSlg. 11855/1988; in der Folge ebenso:
E v 25.09.95, B1590/94 und B1030/94 ua).
Es kommt im Hinblick auf den Wortlaut und Zweck des §101 Abs2 Nö JagdG 1974, welcher im Zusammenhalt mit §27 Abs8 zu verstehen ist, einer Gesetzlosigkeit gleich und stellt sohin eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung dar, Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens der Jagdgesellschaft nicht als Mitglieder angehörten, zum Schadenersatz heranzuziehen; das Gesetz enthält keinen wie immer gearteten Hinweis darauf, daß ein später aufgenommener Jagdgesellschafter für Verbindlichkeiten der Jagdgesellschaft haftet, die vor seiner Aufnahme entstanden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Wildschaden, Schadenersatz, Jagd- und Wildschadenskommission, ÖffentlichkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B845.1992Dokumentnummer
JFR_10069385_92B00845_01