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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Wird von einem zur Vertretung nach außen Berufenen eine diesen treffende Verpflichtung an dritte (das heißt nicht zur Vertretung nach außen befugte) Personen übertragen, dann hat sich der primär Verpflichtete durch geeignete Kontrollmaßnahmen von der Einhaltung der ihn treffenden Verbindlichkeiten durch den Dritten auch dann laufend zu überzeugen, wenn er meint, auf ein pflichtgemäßes Verhalten dieses Dritten vertrauen zu können. Bei Wahrnehmung einer Vernachlässigung der Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben hätte der Vertreter entweder versuchen müssen, diese Ungleichbehandlung mit anderen Forderungen abzustellen, oder es wäre bei ihm gelegen, seine Funktion - zur Vermeidung seiner Inanspruchnahme gemäß § 67 Abs 10 ASVG - zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080180.X04Im RIS seit
27.11.2000