RS Vfgh 1993/6/15 KI-4/92

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/13 Sonstiges

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
NotwegeG §9, §15

Leitsatz

Verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde; Feststellung der Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts

Rechtssatz

Das Begehren ist auf Einräumung einer Servitut gerichtet und stellt daher jedenfalls eine bürgerliche Rechtssache dar. Die Antragsteller haben ausdrücklich die Einräumung eines Notwegerechtes im Sinne des NotwegeG begehrt, welches hier auch zur Anwendung gelangt und das in §9 und §15 ausdrücklich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen derartigen Anspruch beruft.

Ob das Bestehen eines Weges im Sinne des Tir Güter- und SeilwegeG der Einräumung eines Notwegerechtes entgegensteht, wäre vom Bezirksgericht Schwaz in einer Sachentscheidung zu klären gewesen. Diese Sachentscheidung hat das Bezirksgericht zu Unrecht verweigert.

Entscheidungstexte

  • K I-4/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.1993 K I-4/92

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Wege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:KI4.1992

Dokumentnummer

JFR_10069385_92K00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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