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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Durch den Abschluß eines globalen Mantelzessionsvertrages mit der Bank begeht der Vertreter des Beitragsschuldners (hier Verein) dann eine Pflichtverletzung iSd § 67 Abs 10 ASVG, wenn er entweder durch Abschluß eines solchen Vertrages (oder durch Übernahme der Vereinsfunktion bei einem bestehenden derartigen Vertrag) sich - ungeachtet der dem zur Vertretung nach außen Berufenen auferlegten Pflichten - mit einer derartigen Beschränkung seiner Vertretungsmöglichkeit einverstanden erklärt (Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148, E 28.2.1995, 91/14/0255 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080180.X03Im RIS seit
27.11.2000