Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn diese im Sinn des § 284 Abs 1 BAO rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz gestellt, kann der AbgPfl durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0071; Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 1 zu
§ 284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130197.X04Im RIS seit
03.04.2001