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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §16 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0276Rechtssatz
Hat der Versicherte iS seines Antrages gem § 76 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 ASVG die Studentenbeitragsgrundlage vorgeschrieben bekommen, spricht aber die Behörde über diesen Antrag erst im nachhinein ab, und erachtet sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die begünstigte Studentenversicherung nunmehr schon wegen der Überschreitung des 35ten Lebensjahres als nicht gegeben (Hinweis E 25.1.1994, 94/08/0003), dann hat sie den seinerzeitigen Antrag auf Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage nunmehr als Antrag iSd § 76 Abs 2 ASVG zu behandeln, dies insbesondere dann, wenn der Versicherte noch während des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen auch der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage iSd § 76 Abs 2 ASVG ausdrücklich geltend macht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erstmaliger Festsetzung der Beitragsgrundlagen im nachhinein; Hinweis E 21.3.1995, 93/08/0224).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080275.X06Im RIS seit
31.07.2001