RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BAO §80 impl;
BAO §9 impl;

Rechtssatz

Um eine Verpflichtung der Behörde zur eigenen Ermittlungstätigkeit auszulösen, genügt es nicht, daß der in Anspruch genommene Vertreter des Beitragsschuldners unsubstantiiert behauptet, daß alle Forderungen gleich behandelt worden seien. Ob dem in Anspruch genommenen Vertreter der juristischen Person auf die Herausgabe der zur Substantiierung erforderlichen Unterlagen durch den Beitragsschuldner kein Einfluß zukommt, ist solange nicht maßgeblich, als er an der Beschaffung der erforderlichen Daten nicht gehindert wird. Selbst dann hätte er jedoch die Behörde zumindest in die Lage zu versetzen, die Ermittlungen in eine geeignete Richtung voranzutreiben, insbesondere durch die Benennung der in Betracht kommenden Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen udgl.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080180.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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