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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0276Rechtssatz
Ist das Rechtsschutzanliegen, das der Zweitbf im Beschwerdeverfahren des Erstbf verfolgt, von dem seiner Beschwerde insoweit verschieden, als es die Abweisung der Beschwerde des Erstbf auch (und gerade) für den Fall, daß er mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, anstrebt, ist er daher - ungeachtet seiner Rolle als Bf - hinsichtlich der Anfechtung (Teilanfechtung) des Bescheides durch den Erstbf auch in dessen Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Partei iSd § 21 Abs 1 VwGG. Dem Zweitbf war daher in beiden Verfahren Schriftsatzaufwand als obsiegender Partei zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080275.X07Im RIS seit
31.07.2001