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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Steuerbescheides ist durch die "Sache" des Verwaltungsverfahrens auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt, sodaß Steuerabschnitte oder Besteuerungszeitpunkte, die dem durch den Spruch des Bescheides erfaßten Zeitraum oder Zeitpunkt nachfolgen, unter jeweils neuer Verantwortung
selbständig für sich zu erfassen sind (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 1305).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160021.X02Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010