RS Vwgh 1996/2/21 93/16/0021

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BAO §115;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Steuerbescheides ist durch die "Sache" des Verwaltungsverfahrens auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt, sodaß Steuerabschnitte oder Besteuerungszeitpunkte, die dem durch den Spruch des Bescheides erfaßten Zeitraum oder Zeitpunkt nachfolgen, unter jeweils neuer Verantwortung

selbständig für sich zu erfassen sind (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 1305).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160021.X02

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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