RS Vwgh 1996/2/21 95/16/0182

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Täter ein Verschulden iSd § 5 VStG (hier: in der Schuldform der Fahrlässigkeit) zugerechnet werden kann, stellt sich im Rahmen der Feststellung der als erwiesen angenommenen Tat als Frage der objektiven Sachverhaltsermittlung und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes dar. Bei dieser der Behörde obliegenden Entscheidung über das Vorhandensein des subjektiven Tatbildes einer strafbaren Handlung ist die Behörde an das Gesetz gebunden. Die Frage, ob auf Grund eines festgestellten Sachverhaltes dem Täter fahrlässiges Handeln anzulasten ist, ist somit keine Frage des Ermessens. Lediglich hinsichtlich der Festsetzung der Strafe iSd Zumessungsregeln des § 19 VStG ist der Strafbehörde ein Ermessen eingeräumt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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