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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Festlegung der Bebauungsdichte in einer Widmungsbewilligung in Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten höchstzulässigen BebauungsdichteRechtssatz
Im Hinblick darauf, daß der (mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid aufrechterhaltene) Bescheid des Gemeinderates, der in seinem normativen Inhalt mit dem Bescheid des Bürgermeisters völlig übereinstimmt, die Widmung sämtlicher Grundstücke der Beschwerdeführerin zu einem einzigen Bauplatz vorsieht und für diesen einen einheitlichen Höchstwert der Bebauungsdichte von 3,8 festlegt, besteht ein offenkundiger und gravierender Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Aussee idF der Abänderung vom 10.10.88, welcher für bestimmte Grundstücke der Beschwerdeführerin bloß eine höchstzulässige Bebauungsdichte von 1,2 festlegt. Dieser Widerspruch zwischen dem Flächenwidmungsplan und der von der Aufsichtsbehörde als gesetzmäßig befundenen und von ihr aufrechterhaltenen Widmungsbewilligung ist derart beschaffen, daß den Behörden, insbesondere der belangten Steiermärkischen Landesregierung, mit Recht der Vorwurf gemacht werden muß, sich über das Gesetz (hier im materiellen, den Flächenwidmungsplan als Verordnung umfassenden Sinn verstanden) hinweggesetzt zu haben, statt ihm zu dienen.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungsbewilligung, Bebauungsdichte, Vorstellung, Verordnung, Gesetz im materiellen SinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B645.1991Dokumentnummer
JFR_10069385_91B00645_01