RS Vfgh 1993/6/15 B645/91

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Aussee idF der Abänderung vom 10.10.88
BebauungsdichteV Stmk, LGBl 60/1987 §2, §3
Stmk RaumOG 1974 §23 Abs12 und Abs13

Leitsatz

Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Festlegung der Bebauungsdichte in einer Widmungsbewilligung in Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten höchstzulässigen Bebauungsdichte

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der (mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid aufrechterhaltene) Bescheid des Gemeinderates, der in seinem normativen Inhalt mit dem Bescheid des Bürgermeisters völlig übereinstimmt, die Widmung sämtlicher Grundstücke der Beschwerdeführerin zu einem einzigen Bauplatz vorsieht und für diesen einen einheitlichen Höchstwert der Bebauungsdichte von 3,8 festlegt, besteht ein offenkundiger und gravierender Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Aussee idF der Abänderung vom 10.10.88, welcher für bestimmte Grundstücke der Beschwerdeführerin bloß eine höchstzulässige Bebauungsdichte von 1,2 festlegt. Dieser Widerspruch zwischen dem Flächenwidmungsplan und der von der Aufsichtsbehörde als gesetzmäßig befundenen und von ihr aufrechterhaltenen Widmungsbewilligung ist derart beschaffen, daß den Behörden, insbesondere der belangten Steiermärkischen Landesregierung, mit Recht der Vorwurf gemacht werden muß, sich über das Gesetz (hier im materiellen, den Flächenwidmungsplan als Verordnung umfassenden Sinn verstanden) hinweggesetzt zu haben, statt ihm zu dienen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungsbewilligung, Bebauungsdichte, Vorstellung, Verordnung, Gesetz im materiellen Sinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B645.1991

Dokumentnummer

JFR_10069385_91B00645_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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