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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
War der Fremde ca 1 Jahr wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146 StGB, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, § 147 Abs 3 StGB inhaftiert, so vermag angesichts der Schwere der Straftat auch der Umstand, daß die Mutter des Fremden in Österreich lebt und wegen einer Querschnittlähmung pflegebedürftig ist, nicht entscheidend zu seinen Gunsten auszuschlagen, zumal der Fremde selbst nicht behauptet, daß er die einzig mögliche Person sei, die seine Mutter pflegen könne. Hinzuweisen ist auch darauf, daß sich der Fremde nach seinen eigenen Angaben bislang nicht ständig und ausschließlich um die Pflege seiner Mutter gekümmert hatte (regelmäßige Auslandsreisen zur Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211248.X02Im RIS seit
20.11.2000