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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §20 Abs1;Rechtssatz
Wurde über einen taubstummen Fremden, der wegen schweren Raubes nach § 12 StGB, § 142 Abs 1 StGB, § 143 zweiter Fall StGB und wegen Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig verurteilt worden war, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, bringt der Fremde vor, daß er lediglich die deutsche Gebärdensprache beherrsche und daß sich seine Mutter bisher um ihn gekümmert habe, ging der Fremde bisher einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter nach und versteht er sich in Lokalen und im Straßenverkehr wie jeder andere zu bewegen, so sind die sich aus der Verhängung des Aufenthaltsverbots für den Fremden ergebenden Nachteile nicht für schwerwiegender zu erachten als die gegenläufigen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots (Wahrung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer). (Hier: Der Fremde kundschaftete das Gelände für einen Banküberfall aus, kaufte die Tatwaffe und lenkte das Fluchtauto).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210028.X01Im RIS seit
20.11.2000