RS Vfgh 1993/6/15 B703/92

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

StGG Art5
TierärzteG §49 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht infolge denkunmöglicher Verhängung einer Geldstrafe über einen Tierarzt durch den Kammerpräsidenten wegen einer den Ordinationsrichtlinien widersprechenden Beschilderung der Ordination; nur Verhalten eines Kammermitglieds gegenüber seiner Kammer und nicht öffentlichkeitsbezogenes Verhalten bei der Berufsausübung (wie inhaltliche Gestaltung eines Praxisschildes) als Tatbestände der bezogenen Vorschrift des TierärzteG

Rechtssatz

Sowohl der Wortlaut als auch der Zweck des §49 Abs1 TierärzteG, ferner die Zusammenfassung der vier Tatbestände unter dieselbe Strafdrohung und schließlich die Betrauung des Kammerpräsidenten mit einer (außerhalb des Disziplinarverfahrens zu handhabenden) Strafbefugnis gegenüber Kammermitgliedern erweisen in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, daß die in Rede stehenden Vorschriften nur das ordnungsgemäße Verhalten des Kammermitglieds gegenüber seiner Kammer, maW sein korrektes Benehmen gegenüber seiner Standesvertretung zum Gegenstand haben. Ein öffentlichkeitsbezogenes Verhalten bei der Berufsausübung wie die inhaltliche Gestaltung eines Praxisschildes fällt nicht unter die Tatbestände dieses besonderen Verwaltungsstrafrechtes über Kammerangehörige.

(Ebenso: B704/92, E v 15.06.93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tierärzte Kammer, Tierärzte, Disziplinarrecht Tierärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B703.1992

Dokumentnummer

JFR_10069385_92B00703_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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