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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Steuerrechtlich setzt die Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen begründeten Rechtsverhältnisses bzw des ihm zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes (Hinweis E 21.10.1980, 2385/79, VwSlg 5519 F/1980) voraus, daß es nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt, weil sonst steuerrechtliche
Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140041.X02Im RIS seit
07.02.2001