RS Vwgh 1996/2/21 94/14/0160

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

21/01 Handelsrecht
23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
HGB §131 Z3;
HGB §145;
HGB §161 Abs2;
KO §140;

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer KG führt zwar zufolge § 161 Abs 2 iVm § 131 Z 3 HGB zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann - zB im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleichs - ihren Fortbestand sichern. Wird hingegen das Massevermögen verwertet und verteilt und dann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur Beendigung (Vollbeendigung) der Gesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994140160.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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