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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer KG führt zwar zufolge § 161 Abs 2 iVm § 131 Z 3 HGB zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann - zB im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleichs - ihren Fortbestand sichern. Wird hingegen das Massevermögen verwertet und verteilt und dann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur Beendigung (Vollbeendigung) der Gesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994140160.X05Im RIS seit
07.06.2001