RS Vwgh 1996/2/21 95/14/0091

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82;

Rechtssatz

Setzt sich die Begründung des in zweiter Instanz ergangenen Bescheides betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bloß ausführlicher mit der Frage, welche Verdachtsgründe vorhanden sind, auseinander, als dies die Erstbehörde getan hat, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140091.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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