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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82;Rechtssatz
Setzt sich die Begründung des in zweiter Instanz ergangenen Bescheides betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bloß ausführlicher mit der Frage, welche Verdachtsgründe vorhanden sind, auseinander, als dies die Erstbehörde getan hat, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140091.X02Im RIS seit
20.11.2000