Zur verläßlichen Beurteilung, ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Verlängerungsantrag handelt, ist es im Hinblick auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 für die Behörde erforderlich, durch Vornahme eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens in diesem wesentlichen Punkt Klarheit zu schaffen (hier: Die Rubrik Erstantrag oder Verlängerungsantrag auf dem amtlich aufgelegten Formblatt wurde nicht ausgefüllt). Wurde der Fremde im Verwaltungsverfahren von seiner Mutter vertreten und stellte diese gleichzeitig auch für sich einen Antrag nach dem AufenthaltsG 1992, so hätte die Berufungsbehörde - sie wurde nach Abweisung des den Fremden betreffenden Antrags angerufen - auch den Inhalt des den Antrag der Mutter des Fremden betreffenden Verwaltungsaktes in ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen.