RS Vfgh 1993/6/15 B394/93, G59/93, V16/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Stmk AbfallwirtschaftsG
VfGG §17 Abs2
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen aufgrund nicht ausreichender Bevollmächtigung des für die beschwerdeführende Gemeinde einschreitenden Rechtsanwalts; keine ausreichende Darlegung der Bedenken sowie der rechtlichen Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk AbfallwirtschaftsG und der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Graz Umgebung:

Keine ausreichende Bevollmächtigung des für die beschwerdeführende Gemeinde einschreitenden Rechtsanwalts; Vertretungsbefugnis auf Einbringung einer Bescheidbeschwerde beschränkt.

Im übrigen keine ausreichende Darlegung der Bedenken im einzelnen sowie der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit.

Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B394.1993

Dokumentnummer

JFR_10069385_93B00394_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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