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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 91/13/0099 3Stammrechtssatz
Der Abgabepflichtige wird in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde die abweisende Entscheidung der Erstbehörde bestätigt, obwohl der Wiederaufnahmeantrag infolge Fehlens der für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit erforderlichen Angaben zurückzuweisen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994140172.X02Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009