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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs4;Rechtssatz
Es ist letztlich nicht die - medizinische - Frage der erheblichen Behinderung des Kindes, sondern die dauernde und wesentliche Beeinträchtigung in der Berufsausbildung des Kindes entscheidend (Hinweis E 13.10.1993, 90/14/0021). Es ist keineswegs in der Verneinung einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung der Berufsausbildung des Kindes die Aussage enthalten, daß ein Kind mit einem schweren Gebrechen (hier Hüftdisplasie beiderseits) iSd allgemeinen Sprachgebrauches nicht schwer behindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140070.X03Im RIS seit
01.06.2001