RS Vwgh 1996/2/21 95/21/0946

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0123 E 1. Februar 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (Hinweis E 25.3.1983, 82/04/0154, E 4.5.1983, 82/09/0122; E VfGH 7.6.1969, VfSlg 5955 und E VfGH 26.2.1983, B 14/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210946.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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