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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs3;Rechtssatz
Insoweit Vorschüsse in (gesetzlichen und freiwilligen) Abfertigungen Deckung finden, sind sie mit den Steuersätzen des § 67 Abs 3 EStG 1972 bzw § 67 Abs 6 EStG 1972 zu versteuern. Daß die Vorschüsse noch während des aufrechten Dienstverhältnisses (im letzten Lohnzahlungszeitraum) flüssiggemacht wurden, hindert nicht deren begünstigte Besteuerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140056.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012