RS Vwgh 1996/2/21 92/14/0056

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs6;

Rechtssatz

Insoweit Vorschüsse in (gesetzlichen und freiwilligen) Abfertigungen Deckung finden, sind sie mit den Steuersätzen des § 67 Abs 3 EStG 1972 bzw § 67 Abs 6 EStG 1972 zu versteuern. Daß die Vorschüsse noch während des aufrechten Dienstverhältnisses (im letzten Lohnzahlungszeitraum) flüssiggemacht wurden, hindert nicht deren begünstigte Besteuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140056.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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