RS Vwgh 1996/2/21 92/14/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25;
KStG 1966 §8;

Rechtssatz

Eine 78prozentige Beteiligung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH erfordert gegenüber einem solchen mit einer Beteiligung von 20 Prozent (ohne Sperrminorität) eine erheblich andere Beurteilung der Tätigkeit des Geschäftsführers bei Beurteilung der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht. Steht doch fest, daß ein Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent anders als ein nur mit 20 Prozent an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer ohne Sperrminorität keinen Weisungen unterliegt. Arbeitsrechtlich müßte daher eine entsprechende Änderung der Beteiligungsverhältnisse als eine Abfertigungspflicht auslösende Auflösung eines allenfalls bis dahin bestehenden Dienstverhältnisses beurteilt werden (Hinweis Zorn, RdW, 123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140079.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten