RS Vwgh 1996/2/21 96/21/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71;

Rechtssatz

Kein RS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung