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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs6;Rechtssatz
Im amtsärztlichen Zeugnis müssen die konkreten Auswirkungen des festgestellten Leidens auf die Berufsausbildung dargelegt und schlüssig begründet sein (Hinweis E 13.10.1993, 90/14/0021). Die in § 8 Abs 6 FamLAG erwähnten Zeugnisse als Nachweis für die Anspruchvoraussetzungen sind Gutachten. Den im Gesetz erwähnten Sachverständigen (sachverständigen Stellen) kommt nicht die Befugnis zur Entscheidung über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Zuerkennung oder Versagung) zu. Dies folgt schon aus dem Fehlen entsprechender Rechtsschutzeinrichtungen hinsichtlich der betreffenden Zeugnisse (Hinweis E 31.5.1994, 94/14/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140070.X01Im RIS seit
01.06.2001