RS Vwgh 1996/2/21 92/14/0070

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs6;

Rechtssatz

Im amtsärztlichen Zeugnis müssen die konkreten Auswirkungen des festgestellten Leidens auf die Berufsausbildung dargelegt und schlüssig begründet sein (Hinweis E 13.10.1993, 90/14/0021). Die in § 8 Abs 6 FamLAG erwähnten Zeugnisse als Nachweis für die Anspruchvoraussetzungen sind Gutachten. Den im Gesetz erwähnten Sachverständigen (sachverständigen Stellen) kommt nicht die Befugnis zur Entscheidung über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Zuerkennung oder Versagung) zu. Dies folgt schon aus dem Fehlen entsprechender Rechtsschutzeinrichtungen hinsichtlich der betreffenden Zeugnisse (Hinweis E 31.5.1994, 94/14/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140070.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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