RS Vwgh 1996/2/21 92/14/0057

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §871;
AVG §63 Abs4 impl;
BAO §255 Abs1;

Rechtssatz

Einem Rechtsmittelverzicht kommt keine Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein Irrtum iSd § 871 ABGB schließt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser Bestimmung entsteht für den Erklärenden ua dann keine Verbindlichkeit, falls er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlaßt war. Veranlassen umfaßt in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehtung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen, im Abgabenverfahren der Organwalter der Abgabenbehörde. Die Irreführung muß weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen (Hinweis E 3.6.1953, 213/51, VwSlg 774 F/1953; E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975; E 23.6.1993, 89/12/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140057.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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