RS Vwgh 1996/2/21 94/14/0160

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23a idF 1987/080;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §24 Abs2;

Rechtssatz

In § 23a EStG 1972 idF BGBl 1987/80 wurde negatives Betriebsvermögen des ausscheidenden Kommanditisten, das er nicht auffüllen mußte, ebenso als Veräußerungsgewinn fingiert wie nunmehr der Betrag des negativen Kapitalkontos in § 24 Abs 2 dritter Satz EStG 1988. Die sachliche Rechtfertigung für diese Regelung liegt darin begründet, daß die ausscheidenden Gesellschafter die Verluste, die zu dem Negativstand geführt haben, in der Regel steuerlich geltend machen können (Hinweis:

Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I, fünfte Auflage, 178). Auch die - insbesondere zeitliche - Beschränkung der Verlustabzugsmöglichkeit durch § 18 Abs 6 EStG 1988 macht die Regelung betreffend die Veräußerungsgewinnbesteuerung des ausscheidenden Gesellschafters nicht unsachlich, insbesondere wenn man sich die diesbezügliche Gesamtregelung des EStG 1988 vor Augen hält, die - anders als § 23a EStG 1972 - die Ausgleichsfähigkeit und Abzugsfähigkeit von Verlusten des Kommanditisten auch dann zuläßt, wenn durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994140160.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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