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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 94/16/0103 2Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde von dem ihr im Rahmen der Strafzumessung eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, dann ist die Strafzumessung darüber hinaus einer weiteren Überprüfung durch den VwGH grundsätzlich entzogen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160093.X01Im RIS seit
20.11.2000