RS Vwgh 1996/2/21 95/14/0091

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs3;

Rechtssatz

Es genügt, im Einleitungsbeschluß das dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Verhalten nur in groben Umrissen zu beschreiben (Hinweis: Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, unter Anm 4 zu § 82 Abs 3 FinanzstrafG, zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140091.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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