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23/01 KonkursordnungNorm
FinStrG §34;Rechtssatz
Bei der Entrichtung fälliger Steuern oder der Abgabe von Getränkesteuererklärungen handelt es sich um persönliche Verpflichtungen des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat (Hinweis E 28.9.1995, 93/17/0317). Bedient sich dabei der Masseverwalter zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten wie hier eines Erfüllungsgehilfen, so ist er angehalten, bei der Auswahl dieser Person sorgsam vorzugehen. Jedenfalls ist der Masseverwalter verpflichtet, den Erfüllungsgehilfen entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird dabei durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Jedenfalls ist der für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen Verantwortliche zu einer stichprobenweisen Überprüfung der betrauten Organe verpflichtet (Hinweis E 29.9.1993, 89/13/0051; E 10.3.1994, 89/15/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160182.X02Im RIS seit
20.11.2000