RS Vwgh 1996/2/21 96/21/0010

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1;
AVG §61 Abs1;
B-VG Art8;
MRK Art6 Abs3 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 39a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210010.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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