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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festlegung von Importausgleichssätzen für den Import von Schafen und Lämmern infolge Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit über den Anwendungsbereich verschiedener ImportausgleichsverordnungenRechtssatz
Gemäß §10 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 unterliegen die im §1 leg.cit. angeführten Waren anläßlich ihrer Einfuhr einem Importausgleich. Die Behörde hat bei der bescheidmäßigen Bestimmung des Importausgleichssatzes jene Verordnung heranzuziehen, die für den betreffenden Zeitraum die Pauschalsätze festlegt. Entgegen ihren Behauptungen in der Gegenschrift hat die Behörde keine Feststellungen über den Zeitpunkt der Importe getroffen und ist offenbar davon ausgegangen, daß die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz geltenden Importausgleichsverordnungen der Entscheidung zugrunde zu legen waren, die sich inhaltlich von den anzuwendenden, zum Zeitpunkt der Importe geltenden Verordnungen unterschieden.
Der angefochtene Bescheid verletzt daher die beschwerdeführende Gesellschaft in dem Umfang, in dem er Importausgleichssätze festlegt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Schlagworte
Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, ImportausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B320.1993Dokumentnummer
JFR_10069385_93B00320_01