RS Vfgh 1993/6/15 B320/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ViehwirtschaftsG 1983 §10 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festlegung von Importausgleichssätzen für den Import von Schafen und Lämmern infolge Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit über den Anwendungsbereich verschiedener Importausgleichsverordnungen

Rechtssatz

Gemäß §10 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 unterliegen die im §1 leg.cit. angeführten Waren anläßlich ihrer Einfuhr einem Importausgleich. Die Behörde hat bei der bescheidmäßigen Bestimmung des Importausgleichssatzes jene Verordnung heranzuziehen, die für den betreffenden Zeitraum die Pauschalsätze festlegt. Entgegen ihren Behauptungen in der Gegenschrift hat die Behörde keine Feststellungen über den Zeitpunkt der Importe getroffen und ist offenbar davon ausgegangen, daß die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz geltenden Importausgleichsverordnungen der Entscheidung zugrunde zu legen waren, die sich inhaltlich von den anzuwendenden, zum Zeitpunkt der Importe geltenden Verordnungen unterschieden.

Der angefochtene Bescheid verletzt daher die beschwerdeführende Gesellschaft in dem Umfang, in dem er Importausgleichssätze festlegt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, Importausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B320.1993

Dokumentnummer

JFR_10069385_93B00320_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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