RS Vwgh 1996/2/21 94/16/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören" findet sich in verschiedenen Abgabengesetzen. Er diente der Abgrenzung verschiedener Realsteuern, insbesondere zwischen Grundsteuer und seinerzeitiger Gewerbesteuer (Gewerbekapitalsteuer), aber auch zwischen Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer (Hinweis:

Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz/16, Rz 38 ff zu § 68 BewG). Zu den sonstigen Vorrichtungen zählen jedenfalls auch Umzäunungen, Wege und Platzbefestigungen. Als Vorrichtungen ALLER ART, die zu einer Betriebsanlage gehören werden grundsätzlich alle Gegenstände angesehen, die Zubehör eines Unternehmens sind, sodaß das Unternehmenszubehör grundsätzlich aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszuscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160269.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten