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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §51 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören" findet sich in verschiedenen Abgabengesetzen. Er diente der Abgrenzung verschiedener Realsteuern, insbesondere zwischen Grundsteuer und seinerzeitiger Gewerbesteuer (Gewerbekapitalsteuer), aber auch zwischen Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer (Hinweis:
Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz/16, Rz 38 ff zu § 68 BewG). Zu den sonstigen Vorrichtungen zählen jedenfalls auch Umzäunungen, Wege und Platzbefestigungen. Als Vorrichtungen ALLER ART, die zu einer Betriebsanlage gehören werden grundsätzlich alle Gegenstände angesehen, die Zubehör eines Unternehmens sind, sodaß das Unternehmenszubehör grundsätzlich aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszuscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160269.X01Im RIS seit
14.01.2002