RS Vwgh 1996/2/21 95/14/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid betreffend die Beschlagnahme von Beweisgegenständen erfordert schon im Hinblick auf seinen (bloß) beweissichenden Zweck keine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt von Urkunden und deren Beweiswert, sondern es genügt, daß die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel "in Betracht kommen", das heißt, daß sie möglicherweise der Beweisführung dienen können. Es genügt daher ein dem ersten Anschein nach gegebener Konnex zwischen Tatverdacht und dem beschlagnahmten Beweisgegenstand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140092.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten