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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid betreffend die Beschlagnahme von Beweisgegenständen erfordert schon im Hinblick auf seinen (bloß) beweissichenden Zweck keine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt von Urkunden und deren Beweiswert, sondern es genügt, daß die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel "in Betracht kommen", das heißt, daß sie möglicherweise der Beweisführung dienen können. Es genügt daher ein dem ersten Anschein nach gegebener Konnex zwischen Tatverdacht und dem beschlagnahmten Beweisgegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140092.X01Im RIS seit
07.06.2001