RS Vwgh 1996/2/21 94/16/0269

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

In verschiedenen Abgabenrechtsgebieten besteht Übereinstimmung über den Begriff der Betriebsanlage und der dazugehörigen Maschinen und Vorrichtungen aller Art (Hinweis E 15.11.1972, 1756/71, VwSlg 4454 F/1972; E 30.1.1978, 2060/77; E 12.3.1981, 1570/79; E 15.4.1982, 3107/79, VwSlg 5675 F/1982). All diesen Fällen ist gemein, daß Maßnahmen, die der bloßen Umgestaltung der Grundfläche für eine Betriebsanlage dienen, eine "sonstige Vorrichtung" darstellen. Unter solchen sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind somit ALLE jene Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Gewerbes dienen (Hinweis E 18.6.1970, 511/68, VwSlg 4106 F/1970 zu § 51 Abs 1 BewG). Die in Streit stehenden Aufwendungen für "Kiesschüttung und Sanierung" stellen die Kosten für die Herstellung eines Holzlagerplatzes des Sägewerkes und damit für eine Umgestaltung iSd obzitierten Judikatur dar. Die bauliche Anlage eines solchen planierten und entwässerten Lagerplatzes stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Betrieb des Sägeunternehmens dar. Die Vorrichtung des Lagerplatzes ist damit nicht mehr dem Grundstück selbst zuzurechnen, auf das sich der in Rede stehende Erwerbsvorgang bezieht. Daraus folgt, daß derjenige Teil der Gegenleistung, der auf die Herstellung des Lagerplatzes entfiel, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160269.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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