RS Vfgh 1993/6/16 G168/92

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Veröffentlicht am 16.06.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/07 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AkkreditierungsG §1
BäderhygieneG §14 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des BäderhygieneG über die zur Erstattung eines wasserhygienischen Gutachtens zugelassenen Sachverständigen mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §14 Abs3 BäderhygieneG idF BGBl 16/1992 (betreffend die zur Erstattung eines wasserhygienischen Gutachtens zugelassenen Sachverständigen).

Erfaßt §14 Abs3 BäderhygieneG mit der Formulierung "gleichartigen Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene stehen," auch private, mit entsprechender sachlicher Ausstattung versehene Einrichtungen, griffe die Regelung deshalb nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, weil sie sich seit dem Inkrafttreten des AkkreditierungsG, BGBl 468/1992, mit 01.01.93 nur an akkreditierte Prüfstellen richtet; zu diesen zählt aber der Antragsteller (ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie) nicht.

Geht man jedoch davon aus, daß es sich bei den seitens der Inhaber von Hallen- bzw. Freibeckenbädern einzuholenden Gutachten um Amtsgutachten handelt, ist es ebenfalls ausgeschlossen, daß die bekämpfte Rechtsvorschrift in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift.

Entscheidungstexte

  • G 168/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.1993 G 168/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Bäderhygiene, Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G168.1992

Dokumentnummer

JFR_10069384_92G00168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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