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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §21 Abs1;Rechtssatz
Da es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (Mehrzahl von Getränkesteuerverkürzungen) um Fahrlässigkeitsdelikte handelt, ist dabei ein Fortsetzungszusammenhang begrifflich ausgeschlossen (Hinweis E 6.10.1994, 94/16/0143). Wird aber für solche mehrere, nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Delikte nur die Gesamtsumme der in allen Bemessungszeiträumen verkürzten Abgabe im Spruch des Straferkenntnisses angegeben und wird für diese Delikte nur eine einzige Strafe ausgesprochen, so verstößt dies gegen die Bestimmungen des § 44a Z 1 VStG (Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat) sowie Z 3 dieser Gesetzesstelle.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160182.X03Im RIS seit
20.11.2000