RS Vfgh 1993/6/16 G198/92, V87/92

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Veröffentlicht am 16.06.1993
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft §34
GSVG §85 Abs2 litc
GSVG §90 Abs2
GSVG §94 Abs2

Leitsatz

Hinreichende Determinierung der im GSVG enthaltenen Ermächtigung des Satzungsgebers zur Regelung der zu gewährenden Leistungen bei Zahnbehandlungen durch Verordnung; keine Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrags hinsichtlich der Bestimmungen für Kieferregulierungen und des Vergütungstarifs

Rechtssatz

Der Antrag auf teilweise Aufhebung der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird in bezug auf deren §34 mit Ausnahme der Wortfolge "Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie", in bezug auf den Vergütungstarif zur Gänze zurückgewiesen.

Das antragstellende Gericht hat über einen Kostenersatz für Zahnbehandlung zu entscheiden. Da eine Entfernung der auf die Zahnbehandlung im engeren Sinn bezugnehmenden Wortfolge am Sinn des verbleibenden Textes für Kieferregulierungen nichts ändern würde, kann in §34 Abs1 nur die genannte Wortfolge anwendbar sein, während Abs2 zur Gänze ausscheidet.

Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes zu untersuchen, ob und inwiefern der - zur Gänze angefochtene, gemäß §85 Abs2 litc GSVG einen Bestandteil der Satzung darstellende - Vergütungstarif für das antragstellende Gericht präjudiziell sein könnte.

§94 Abs2 GSVG ist nicht zu unbestimmt und §34 der Satzung nicht gesetzwidrig.

Zieht man in Betracht, daß nach §94 Abs1 GSVG schlechthin ein Anspruch auf chirurgische und konservierende Zahnbehandlung besteht, kann kein Zweifel bestehen, daß die Zahnbehandlung, auf die Anspruch besteht, wie die Krankenbehandlung nach §90 Abs2 ausreichend und zweckmäßig sein muß und nur das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf und auch sie die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherstellen, festigen oder bessern soll.

Das Gesetz enthält die wesentlichen Merkmale der in der Satzung zu treffenden Regelung (vgl. E v 25.06.92, G245/91 ua). Ist aber §94 Abs1 GSVG nicht verfassungswidrig, so ist auch den Bedenken gegen §34 der Satzung der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

  • G 198/92,V 87/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.1993 G 198/92,V 87/92

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G198.1992

Dokumentnummer

JFR_10069384_92G00198_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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